Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
General Motors Austria GmbH; M. Braunstein Holding GmbH
BWB/Z-1209
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Verkauf des Kommanditanteils an der "Autozentrale" Gubert von Salis und Max Braunstein GmbH & Co KG und Anwachsung des Vermögens gemäß § 142 UGB auf die Salis & Braunstein Beteiligungs-Gesellschaft m.b.H. Verkauf der Beteiligung an der M. Braunstein Holding GmbH. Verschmelzung der Salis & Braunstein Beteiligungs-Gesellschaft m.b.H. auf die Salis & Braunstein Gesellschaft m.b.H. Gründung einer Tochtergesellschaft (Autohaus Salis & Braunstein GmbH) mittels Sachgründung durch Sacheinlage durch die M. Braunstein Holding GmbH. Erwerb von 49 % der Anteile an der Autohaus Salis & Braunstein GmbH durch die General Motors Austria GmbH im Wege der Kapitalerhöhung. Betroffener Geschäftszweig: Groß- und Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen sowie After Sales Bereich (Dienstleistungen und Ersatzteile).
Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 30.07.2010.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 30.07.2010 weggefallen.