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Kartellgericht verhängt Geldbuße wegen Marktaufteilung in Joint Venture Verträgen

Betroffene Unternehmen: Sri Tang Holdings Co, Ltd., Sri Trang Agro-Industry Public Company Ltd., Rubberland products Co., Ltd. (gemeinsam „STA-Gruppe“) und Semperit Technische Produkte GesmbH („Semperit“)

Betroffener Markt: Einweghandschuhe, insbesondere Untersuchungshandschuhe aus Naturkautschuk und Nitril

Das Kartellgericht verhängte auf Antrag der BWB eine Geldbuße in Höhe von € 1,6 Mio über Semperit. Der Grund hierfür ist eine erfolgte Zuwiderhandlung im Zeitraum von Juli 2002 bis März 2017. Im Rahmen von Joint Venture Verträgen zwischen Semperit und der STA Gruppe, wurde eine exklusive Zuweisung des europäischen Marktes für den Vertrieb von gemeinsam hergestellten Produkten (insb. Latex-Untersuchungshandschuhe) zugunsten von Semperit vereinbart.

Gegen die STA-Gruppe (Sitz in Thailand) stellte das Kartellgericht nur eine Zuwiderhandlung im selben Zeitraum fest, da dieses Unternehmen einen Antrag auf Kronzeugenstatus bei der BWB stellte.

Nach Art 101 AEUV und § 1 KartG 2005 sind Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, die eine Einschränkung oder eine Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Insbesondere unterliegt dem Kartellverbot die Aufteilung von Märkten.

Semperit und die STA-Gruppe stellten den entscheidungserheblichen Sachverhalt außer Streit. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Das Kartellgericht hatte Semperit bereits mit Teilbeschluss vom 27.06.2016 , untersagt  sich auf die entsprechenden Vertragsbestimmungen zu berufen (siehe auch Pressemeldung vom 20.07.2016 und Pressemeldung vom 04.10.2017).

Dieser Beschluss wurde vom Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht (16 Ok 10/16f) ebenfalls bestätigt.

Kronzeugenstatus
Die STA-Gruppe stellte im Jahr 2015 einen Antrag auf Kronzeugenstatus bei der BWB. Das Unternehmen hat sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung des Kronzeugenstatus erfüllt und im Laufe des Ermittlungsverfahrens durchgehend und umfassend im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung kooperiert. Aus diesem Grund wurde von der Beantragung einer Geldbuße abgesehen und nur ein Antrag auf Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und 1 KartG 2005 an das Kartellgericht gestellt.

Geschäftszahl des Kartellgerichts zur Entscheidung:

(27 Kt 5/16m und 6/16h)

Geschäftszahl des Kartellgerichts zum Teilbeschluss vom 27.06.2016:

(Gz 27 Kt 5/16m, 6/ 16h, 7/16f)